Übergangsregelungen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus für die Nutzung der Schützenhalle der St. Seb. Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V. (Bergstr. 19b, 56332 Lehmen)
Betreiber:  St. Seb. Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V.
vom 20.09.2020

(1) Geltungsbereich
Diese Übergangsregelungen gelten mit Wirkung ab 20.09.2020 und betreffen alle Gebäudeteile der Schießsportanlage sowie die dazugehörigen Freiflächen wie z.B. die Eingangsbereiche.

Die Schützenbruderschaft Lehmen behält sich vor, bei neuen Verordnungen oder Gesetzen jederzeit die Übergangsregelungen anzupassen oder je nach Notwendigkeit kurzfristig neue Sonderregelungen festzulegen. Die aktuelle Fassung ist im direkten Eingangsbereich, sowie auf der Homepage des Vereins – www.schuetzen-lehmen.de - zu finden.

(2) Zulässige Nutzungen
Personen, die Corona-Virus-Symptome haben oder Kontakt mit einer Person mit Corona-Virus-Symptomen hatten, dürfen die Schießsportanlage nicht betreten!

Die Gesamtzahl der Personen, die sich im Luftgewehrbereich (Vorraum und LG-Stand) aufhalten dürfen, wird während Training und Wettkämpfen zur Einhaltung der Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz (11.CoBeLVO) vom 11.09.2020 auf insgesamt 10 Personen begrenzt.
Hierdurch wird auch die Einhaltung der Höchstzahl von Kleingruppen (30 Personen) unterschritten, so dass die anwesenden Personen als Kleingruppe definiert werden können.
Laut CoBeLVO Rheinland-Pfalz wird damit auch die bei höherer Anzahl von Personen vorgeschriebene Personenbegrenzung (1 Person je 5 qm Fläche) hinfällig.
(vgl. Punkt 1 des Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf Grundlage der 11. CoBeLVO)

Die Schießsportanlage darf nur zu folgenden Zwecken genutzt werden:
· Durchführung von Schießsportaktivitäten freigegebenen Schießständen; hierzu ist immer der direkte Weg zu benutzen:
1. Direkter Weg vom Eingang durch die Halle in den Vorraum zum Schießraum LG
2. Direkter Weg vom Vorraum zum Schützenstand LG
3. Direkter Weg vom Schützenstand oder vom Vorraum zum Verlassen des Gebäudes durch die Notausgänge des Schießstandes im Falle eines Notfalls
· Aufenthalt im Vorraum des Schießstandes möglichst unter Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört
· Aufsuchen der WC-Anlagen; hierzu ist immer der direkte Weg zu benutzen.
· Zwingend erforderliche Begleitung einer Person, die wegen eines der o.g. Zwecke, die Schießsportanlage benutzt (z.B. Standaufsicht).
· Ggfs. Warten in ausgewiesenen Wartebereichen
· Arbeitsaktivitäten durch ehrenamtliche Mitglieder des Vereins
· Arbeitsaktivitäten durch externe Dienstleister sofern durch den Verein beauftrag bzw. genehmigt
· Sitzungen und Zusammenkünfte der gewählten Gremien des Vereins, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
 · Die Schützenhalle wird für Sitzungen der Gemeinde (Ratssitzungen, Ausschusssitzungen) genutzt. Hierfür muss die Gemeinde ihr eigenes bzw. ein erweitertes/zusätzliches Hygienekonzept vorlegen. Verantwortlicher ist der Ortsbürgermeister.
· Die Schützenhalle kann an Privatpersonen für private Veranstaltungen vermietet werden. Der Ausrichter bzw. Mieter der Schützenhalle hat ein eigenes Hygienekonzept zu erstellen und ist zur Einhaltung der geltenden Richtlinien verpflichtet. Ein Verantwortlicher zur Überwachung derselben ist vom Mieter zu benennen. Die Pflichtenübertragung erfolgt durch einen Zusatz zum Mietvertrag..

· Für die Durchführung von überörtlichen Meisterschaften wird ein auf die Veranstaltung zugeschnittenes Hygienekonzept bzw. eine Erweiterung zu diesem Konzept erstellt.

Alle weiteren Nutzungen sind NICHT zugelassen.

Wenn keiner der o.g. Zwecke mehr gegeben ist, dann ist das Gebäude zügig und auf direktem Wege zu verlassen.

(3) Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz), Abstandhaltung, Hygiene-Regeln
Es besteht Maskenpflicht im gesamten Gebäude der Schießsportanlage. Davon ausgenommen besteht keine Maskenpflicht:
· In den Schützenständen
· Im Vorraum des Schießstandes oder in der großen Halle, wenn die Person an einem festen Platz sitzt (analog Gastwirtschaftsbetriebe)

Jede Person sollte darüber hinaus das Infektionsrisiko reduzieren durch
· häufigeres Händewaschen und Handdesinfektion (Handdesinfektionsmittel auf den Schießständen verfügbar),
· regelmäßige Desinfektion von stark genutzten Bereichen wie z.B. Ablagetische (Flächendesinfektionsmittel auf den Schießständen verfügbar) und

Die Nutzung der Toiletten in den WC-Anlagen sollte auf das Allernötigste beschränkt werden. Die Nutzung der Handwaschbecken sollte dagegen verstärkt in Anspruch genommen werden. Nur maximal eine Person für den gesamten Handwaschbecken-Bereich und unter Berücksichtigung der Abstandshaltung von 1,5 Metern ist zulässig.
Die Nutzung von bereitgestellten Vereinswaffen und Vereinszubehör (z.B. Vereinsschießhandschuhe), die von mehreren Schützen gemeinsam verwendet werden, ist zu vermeiden. Falls doch, liegt die Verantwortung für die erforderliche Desinfektion zwischen den jeweiligen Nutzungen allein bei den Nutzern!

(4) Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
Die Nutzer sind angewiesen, auf die Einhaltungen der hier aufgeführten Regelungen zu achten und deren Umsetzung einzufordern.
Wenn die Umsetzung verweigert wird, sind in diesem Fall die Vorstandsmitglieder des Vereins berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen und dies unverzüglich den Vorsitzenden zu melden.

(5) Nutzung der Schießstände
Die Regelungen basieren im Besonderen auf § 1 der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September 2020, sowie sonstigen Verordnungen und Empfehlungen (z.B. Robert-Koch-Institut, etc.).

a) Die vereinseigenen Schießstände sind wieder geöffnet.

b) Als Öffnungszeit für den Trainingsbetrieb wird der Montag von 19.30 Uhr bis 22.30 festgelegt.
Weitere Termine wie z.B. Wettkämpfe werden nach Absprache festgelegt.

c) Es darf jeder Schießstand genutzt werden, denn während der Zeit der aktiven Sportausübung darf der allgemeine Mindestabstand unterschritten werden, da die Sportgruppe mit der unter Punkt 2 festgelegten Personenbegrenzung von 10 Personen die laut 11. CoBeLVO festgelegte Zahl von  maximal 30 Personen unterschreitet.

d) Bei jedem Besuch der Schützenhalle ist sich in der ausliegenden Liste mit Datum und Uhrzeit einzutragen und beim Verlassen die entsprechende Uhrzeit zu vermerken.

e) Die Liste beinhaltet: - Vor- und Zuname - Telefonnummer - Bestätigung über Kenntnisnahme der Nutzungsregelungen - Bestätigung über keine Corona-Virus-Symptome und keinen Kontakt mit Personen mit CoronaVirus-Symptomen - Unterschrift des Schützen, des Trainers, der Standaufsicht oder des Helfers - Hinweis auf Verwendung und Löschung der erfassten Daten

f) Das Kontaktformular wird beim Verein verschlossen und datenschutz-konform aufbewahrt. Es wird frühestens nach drei und spätestens nach vier Wochen vernichtet und nur auf Anfrage an das zuständige Gesundheitsamt zur Nachverfolgung von Infektionsketten weitergegeben.

g) An jedem einzelnen Schützenstand ist nur ein Schütze zugelassen. Weiterhin ist maximal ein Trainer und / oder einer Standaufsicht oder einem Helfer zugelassen. Um ihrer Funktion nachzukommen, dürfen Trainer, Aufsichten und Helfer die allgemeinen Mindestabstände kurzzeitig unterschreiten.

h) Im Schützenstand ist die Schutzmaske nicht erforderlich.

i) Ein Trainer und eine Standaufsicht können auch mehrere Schützen betreuen

j) Im Vorraum des Schützenstandes ist nur das Umziehen von Jacke, Hose und Schuhe möglich, welche auch nur auf oder in einer mitgebrachten Sporttasche abzulegen sind.

k) Das Anziehen von Underware-Bekleidung ist im Schützenstand und auch in den sonstigen Gebäudeteilen gemäß dieser Übergangsregelungen nicht zugelassen und hat außerhalb stattzufinden (z.B. Zuhause)

l) Selbst mitgebrachte Sporttaschen sind auf den Boden zu stellen

m) Die Stände sind nach Nutzung zu reinigen

n) Von mehreren Personen mit Händen oder Gesicht berührte Gerätschaften (z.B. Auflagetisch) sind vor Nutzung eigenverantwortlich zu desinfizieren

o) Im Vorraum des Schießstandes und in der Halle darf eine Bewirtung unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen (vgl. Punkt 2 d. des Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf Grundlage der 11. CoBeLVO)

p) weiterhin gestattet sind Getränke in selbst mitgebrachten wiederverschließbaren Trinkflaschen

q) Es sollte auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden


(6) Beauftragte Personen
Entsprechend Punkt 5a des Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf Grundlage der 11. CoBeLVO werden folgende Personen für die Einhaltung der in dieser Übergangsregelung benannt

a) für den allgemeinen Trainingsbetrieb der Schießmeister des Vereins. Im Verhinderungsfall eine von ihm beauftragte Person

b) bei Wettkämpfen der jeweilige Mannschaftsführer der gastgebenden Mannschaft

c) bei Vermietungen der jeweilige Mieter der Halle

d) bei Sitzungen der Ortsgemeinde gilt das Hygienekonzept der Ortsgemeinde und somit die hier genannte bzw. benannte Person

e) bei allen übrigen Veranstaltungen der Vorsitzende oder eine von ihm gesondert benannte Person

Lehmen, 20.09.2020
St. Seb. Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V.

Vorsitzender