Übergangsregelungen
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus für die Nutzung der
Schützenhalle der St. Seb. Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V. (Bergstr. 19b,
56332 Lehmen)
Betreiber: St. Seb.
Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V.
vom 20.09.2020
(1) Geltungsbereich
Diese Übergangsregelungen gelten mit Wirkung ab 20.09.2020 und betreffen
alle Gebäudeteile der Schießsportanlage sowie die dazugehörigen Freiflächen wie
z.B. die Eingangsbereiche.
Die Schützenbruderschaft Lehmen behält sich vor, bei neuen Verordnungen oder Gesetzen jederzeit die Übergangsregelungen anzupassen oder je nach Notwendigkeit kurzfristig neue Sonderregelungen festzulegen. Die aktuelle Fassung ist im direkten Eingangsbereich, sowie auf der Homepage des Vereins – www.schuetzen-lehmen.de - zu finden.
(2) Zulässige
Nutzungen
Personen, die Corona-Virus-Symptome haben oder Kontakt mit einer Person mit
Corona-Virus-Symptomen hatten, dürfen die Schießsportanlage nicht betreten!
Die Gesamtzahl der Personen, die sich im Luftgewehrbereich (Vorraum und
LG-Stand) aufhalten dürfen, wird während Training und Wettkämpfen zur
Einhaltung der Corona-Bekämpfungsverordnung von Rheinland-Pfalz (11.CoBeLVO)
vom 11.09.2020 auf insgesamt 10 Personen begrenzt.
Hierdurch wird auch die Einhaltung der Höchstzahl von Kleingruppen (30
Personen) unterschritten, so dass die anwesenden Personen als Kleingruppe
definiert werden können.
Laut CoBeLVO Rheinland-Pfalz wird damit auch die bei höherer Anzahl von
Personen vorgeschriebene Personenbegrenzung (1 Person je 5 qm Fläche)
hinfällig.
(vgl. Punkt 1 des Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf Grundlage
der 11. CoBeLVO)
Die Schießsportanlage darf nur zu folgenden Zwecken genutzt
werden:
· Durchführung von
Schießsportaktivitäten freigegebenen Schießständen; hierzu ist immer der
direkte Weg zu benutzen:
1. Direkter Weg vom Eingang durch die Halle in den Vorraum zum Schießraum LG
2. Direkter Weg vom Vorraum zum Schützenstand LG
3. Direkter Weg vom Schützenstand oder vom Vorraum zum Verlassen des Gebäudes
durch die Notausgänge des Schießstandes im Falle eines Notfalls
· Aufenthalt im Vorraum des
Schießstandes möglichst unter Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu
jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört
· Aufsuchen der WC-Anlagen;
hierzu ist immer der direkte Weg zu benutzen.
· Zwingend erforderliche
Begleitung einer Person, die wegen eines der o.g. Zwecke, die Schießsportanlage
benutzt (z.B. Standaufsicht).
· Ggfs. Warten in
ausgewiesenen Wartebereichen
· Arbeitsaktivitäten durch
ehrenamtliche Mitglieder des Vereins
· Arbeitsaktivitäten durch
externe Dienstleister sofern durch den Verein beauftrag bzw. genehmigt
· Sitzungen und
Zusammenkünfte der gewählten Gremien des Vereins, wenn sichergestellt ist, dass
jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt
in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen
Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
·
Die Schützenhalle wird für Sitzungen der Gemeinde (Ratssitzungen,
Ausschusssitzungen) genutzt. Hierfür muss die Gemeinde ihr eigenes bzw. ein
erweitertes/zusätzliches Hygienekonzept vorlegen. Verantwortlicher ist der
Ortsbürgermeister.
· Die
Schützenhalle kann an Privatpersonen für private Veranstaltungen vermietet
werden. Der Ausrichter bzw. Mieter der Schützenhalle hat ein eigenes
Hygienekonzept zu erstellen und ist zur Einhaltung der geltenden Richtlinien verpflichtet.
Ein Verantwortlicher zur Überwachung derselben ist vom Mieter zu benennen. Die
Pflichtenübertragung erfolgt durch einen Zusatz zum Mietvertrag..
· Für die
Durchführung von überörtlichen Meisterschaften wird ein auf die Veranstaltung
zugeschnittenes Hygienekonzept bzw. eine Erweiterung zu diesem Konzept
erstellt.
Alle weiteren Nutzungen sind NICHT zugelassen.
Wenn keiner der o.g. Zwecke mehr gegeben ist, dann ist das
Gebäude zügig und auf direktem Wege zu verlassen.
(3) Maskenpflicht
(Mund-Nasen-Schutz), Abstandhaltung, Hygiene-Regeln
Es besteht Maskenpflicht im gesamten Gebäude der Schießsportanlage. Davon
ausgenommen besteht keine Maskenpflicht:
· In den Schützenständen
· Im Vorraum des
Schießstandes oder in der großen Halle, wenn die Person an einem festen Platz
sitzt (analog Gastwirtschaftsbetriebe)
Jede Person sollte darüber hinaus das Infektionsrisiko reduzieren durch
· häufigeres Händewaschen
und Handdesinfektion (Handdesinfektionsmittel auf den Schießständen verfügbar),
· regelmäßige Desinfektion
von stark genutzten Bereichen wie z.B. Ablagetische (Flächendesinfektionsmittel
auf den Schießständen verfügbar) und
Die Nutzung der Toiletten in den WC-Anlagen sollte auf das Allernötigste
beschränkt werden. Die Nutzung der Handwaschbecken sollte dagegen verstärkt in
Anspruch genommen werden. Nur maximal eine Person für den gesamten
Handwaschbecken-Bereich und unter Berücksichtigung der Abstandshaltung von 1,5
Metern ist zulässig.
Die Nutzung von bereitgestellten Vereinswaffen und Vereinszubehör (z.B.
Vereinsschießhandschuhe), die von mehreren Schützen gemeinsam verwendet werden,
ist zu vermeiden. Falls doch, liegt die Verantwortung für die erforderliche
Desinfektion zwischen den jeweiligen Nutzungen allein bei den Nutzern!
(4) Vorgehen bei Zuwiderhandlungen
Die Nutzer sind angewiesen, auf die Einhaltungen der hier aufgeführten
Regelungen zu achten und deren Umsetzung einzufordern.
Wenn die Umsetzung verweigert wird, sind in diesem Fall die Vorstandsmitglieder
des Vereins berechtigt, ein Hausverbot auszusprechen und dies unverzüglich den
Vorsitzenden zu melden.
(5) Nutzung der
Schießstände
Die Regelungen basieren im Besonderen auf § 1 der Elften
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (11. CoBeLVO) vom 11. September
2020, sowie sonstigen Verordnungen und Empfehlungen (z.B. Robert-Koch-Institut,
etc.).
a) Die vereinseigenen Schießstände sind wieder geöffnet.
b) Als Öffnungszeit für den Trainingsbetrieb wird der Montag
von 19.30 Uhr bis 22.30 festgelegt.
Weitere Termine wie z.B. Wettkämpfe werden nach Absprache festgelegt.
c) Es darf jeder Schießstand genutzt werden, denn während
der Zeit der aktiven Sportausübung darf der allgemeine Mindestabstand
unterschritten werden, da die Sportgruppe mit der unter Punkt 2 festgelegten
Personenbegrenzung von 10 Personen die laut 11. CoBeLVO festgelegte Zahl
von maximal 30 Personen unterschreitet.
d) Bei jedem Besuch der Schützenhalle ist sich in der
ausliegenden Liste mit Datum und Uhrzeit einzutragen und beim Verlassen die
entsprechende Uhrzeit zu vermerken.
f) Das Kontaktformular wird beim Verein verschlossen und
datenschutz-konform aufbewahrt. Es wird frühestens nach drei und spätestens
nach vier Wochen vernichtet und nur auf Anfrage an das zuständige
Gesundheitsamt zur Nachverfolgung von Infektionsketten weitergegeben.
g) An jedem einzelnen Schützenstand ist nur ein Schütze
zugelassen. Weiterhin ist maximal ein Trainer und / oder einer Standaufsicht
oder einem Helfer zugelassen. Um ihrer Funktion nachzukommen, dürfen Trainer,
Aufsichten und Helfer die allgemeinen Mindestabstände kurzzeitig
unterschreiten.
h) Im Schützenstand ist die Schutzmaske nicht erforderlich.
i) Ein Trainer und eine Standaufsicht können auch mehrere
Schützen betreuen
j) Im Vorraum des Schützenstandes ist nur das Umziehen von
Jacke, Hose und Schuhe möglich, welche auch nur auf oder in einer mitgebrachten
Sporttasche abzulegen sind.
k) Das Anziehen von Underware-Bekleidung ist im Schützenstand
und auch in den sonstigen Gebäudeteilen gemäß dieser Übergangsregelungen nicht
zugelassen und hat außerhalb stattzufinden (z.B. Zuhause)
l) Selbst mitgebrachte Sporttaschen sind auf den Boden zu
stellen
m) Die Stände sind nach Nutzung zu reinigen
n) Von mehreren Personen mit Händen oder Gesicht berührte
Gerätschaften (z.B. Auflagetisch) sind vor Nutzung eigenverantwortlich zu
desinfizieren
o) Im Vorraum des Schießstandes und in der Halle darf eine
Bewirtung unter den Vorgaben für die Gastronomie erfolgen (vgl. Punkt 2 d. des
Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf Grundlage der 11. CoBeLVO)
p) weiterhin gestattet sind Getränke in selbst mitgebrachten
wiederverschließbaren Trinkflaschen
q) Es sollte auf eine ausreichende Belüftung geachtet werden
(6) Beauftragte Personen
Entsprechend Punkt 5a des Hygienekonzepts für den Sport im Innenbereich auf
Grundlage der 11. CoBeLVO werden folgende Personen für die Einhaltung der in
dieser Übergangsregelung benannt
a) für den allgemeinen Trainingsbetrieb der Schießmeister
des Vereins. Im Verhinderungsfall eine von ihm beauftragte Person
b) bei Wettkämpfen der jeweilige Mannschaftsführer der
gastgebenden Mannschaft
c) bei Vermietungen der jeweilige Mieter der Halle
d) bei Sitzungen der Ortsgemeinde gilt das Hygienekonzept
der Ortsgemeinde und somit die hier genannte bzw. benannte Person
e) bei allen übrigen Veranstaltungen der Vorsitzende oder
eine von ihm gesondert benannte Person
Lehmen, 20.09.2020
St. Seb. Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V.
Vorsitzender