Satzung

 § 1

Name und Sitz

 Dieser Verein trägt den Namen: „St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V.“

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Koblenz eingetragen und hat seinen Sitz in Lehmen. 

§ 2

Wesen und Aufgabe 

Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft 1907 Lehmen e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied dieses Verbandes, dessen Statut und Rahmensatzung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „Für Glaube, Sitte, Heimat“ stellen die Mitglieder der St. Sebatianus-Schützenbruderschaft1907 Lehmen e.V. sich folgende Aufgaben:

1.    Bekenntnis des Glaubens
durch
   a)    aktive religiöse Lebensführung,

                 b)    Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Bruderschaft,

                 c)    Werke christlicher Nächstenliebe.

 2.    Schutz der Sitte

a)       Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,

b)       Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

c)       Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

 3.    Liebe zur Heimat

durch    a)    Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewussten Bürgersinn,

 b)        tätige Nachbarschaftshilfe,

 c)        Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen    eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.
 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die St. Sebastianus-Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus der Bruderschaft oder Aufhebung oder Auflösung der Bruderschaft keinen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Bruderschaft.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4

Mitgliedschaft 

a)       Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat. Sie muss unbescholten und damit auch das Statut des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Das Schützenbruderschaften zu verpflichten.

b)       Das Gesuch um Aufnahme ist an den ersten Brudermeister zu richten. Dieser legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.
Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.

c)       Im Falle der Aufnahme hat der Bewerber eine Aufnahmegebühr von DM 20,00 zu entrichten.

d)       Die St. Sebastianus-Bruderschaft ist eine Vereinigung von Personen christlichen Glaubens.

e)       Mit der Aufnahme in diese Bruderschaft und durch die Annahme dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundlagen des Zentralverbandes und zu christlicher Lebensführung.

f)         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet ferner, wenn das Mitglied bis zum 20. Januar den Beitrag für das verflossene Geschäftsjahr nicht gezahlt hat.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Sebastianus-Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht im nicht zu.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

g)       Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Brudermeister zu erklären.

h)       Ein Mitglied ist auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht auszuschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft und des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften schädigt, z.B. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus § 5, Absatz 1, nicht nachkommt.

 

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliedsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und zwar durch Einzahlung auf das Konto der Bruderschaft auf der Raiffeisenbank Lehmen oder durch Übergabe an den Kassenwart und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung von der Mitgliedsversammlung zur Pflicht gemacht ist.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Sebastianus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich alle beteiligen.

 

§ 6

Jungschützen 

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst werden, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Zentralverband der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Sie sind nach den Grundsätzen des Verbandes, insbesondere durch das gute Beispiel der Schützen zu erziehen.

 

§ 7

Organe der St. Sebastianus-Bruderschaft 

Organe der St. Sebastianus-Bruderschaft sind

a)       die Mitgliederversammlung

b)       der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung 

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim 1. Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht die Satzung anders bestimmt.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

a)       Wahl des Vorstandes und von 2 Rechnungsprüfern,

b)       Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,

c)       Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

d)       Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,

e)       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f)         Änderung der Satzung,

g)       Auflösung der Bruderschaft.

 

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der St. Sebastianus-Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen oder die Auflösung entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer ¾ Stimmenmehrheit.

Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch einzutragen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10

Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus dem 

a)       Brudermeister

b)       Brudermeister-Stellvertreter

c)       Kassenwart

d)       Kassenwart-Stellvertreter

e)       Schriftführer

f)         Schriftführer-Stellvertreter

g)       Schießmeister

h)       Fähnrich

i)         Jungschützenmeister

 

Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder der Pfarrer der Pfarrei Lehmen als geistlicher Präses und der König des laufenden Jahre.

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 5 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.

 

§ 11

Geschäftsführender Vorstand 

Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Brudermeister, der Schriftführer und der Kassenwart.

Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes die nicht nachgewiesen zu werden braucht, wird das verhinderte Mitglied durch den stellvertretenden Brudermeister vertreten.


 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes 

Aufgaben des Vorstandes sind die

a)       Führung der laufenden Geschäfte,

b)       Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)       Aufstellung des Haushaltsplans,

d)       Erstattung des Tätigkeitsberichts,

e)       Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes beim Ehrengericht,

f)         Wahl der Delegierten für Organe des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

 

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Auf schriftlichen Antrag von 2 Mitgliedern unter Angabe der Gründe ist ebenfalls eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom 1. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

 

§ 13

Feste 

1.       Höchstes Fest der Bruderschaft ist der Fronleichnamstag oder der Tag der eucharistischen Pfarrprozession, an dem sich alle Mitglieder an der Prozession beteiligen und den Ehrendienst versehen, indem sie in Tracht nach altem Brauch das Allerheiligste begleiten.

2.       Patronatstag und der Sebastianustag im Januar werden nach altem Brauch begangen.

3.       An größeren kirchlichen Festen nimmt die Bruderschaft teil, z.B. an einer kirchlichen Abholung des Bischofs, der Einführung eines Pfarrers oder auf besondere Einladung.

4.       Beim Schützenfest im Sommer wird das historische Brauchtum besonders gepflegt, z.B. der feierliche Kirchgang mit Musik, Abholung des Königs und des Präses zum Hochamt, Fahnen- und Fähndelschwenken, Königs-Essen und Königsball.

5.       Die Bruderschaft tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.

6.       Auch die Familienmitglieder sollen möglichst an allen Festveranstaltungen teilnehmen.

 

§ 14

Bruderschaftstage 

Bruderschaftstage werden vom 1. Brudermeister oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Sie dienen der Pflege des Gemeinschaftsgeistes, der religiösen und kulturellen Fortbildung und der Förderung des Brauchtums. Sie sollen unter der besonderen Mitwirkung des Präses stehen.

 

§ 15

Kirchliche Veranstaltungen 

Die Bruderschaft lässt in jedem Jahr zwei Hochämter halten, das eine am Schützenfest für die lebenden Mitglieder, das andere nach Vereinbarung mit dem Präses für die verstorbenen Mitglieder. Die Fahnenträger nehmen mit den Fahnen am Altar Aufstellung.

Beim Ewigen Gebet stellt die Bruderschaft zur Nachtzeit für jede Stunde zwei Schützen als Ehrenposten an den Altar.

Einmal im Jahre außerhalb der österlichen Zeit lädt der Vorstand zur gemeinschaftlichen hl. Kommunion ein, am Sonntag nach Sebastianus.

 

§ 16

Begräbnisordnung 

Für jedes verstorbene Mitglied lässt die Bruderschaft nach dem Tode eine hl. Messe lesen, an der die Schützenbrüder möglichst teilnehmen.

Beim Begräbnis eines Schützenbruders sollen möglichst alle Schützenbrüder in Tracht teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen.

 

§ 17

Schützenbrauchtum 

Die Bruderschaft pflegt das in den historischen Bruderschaften seit Jahrhunderten geübte Schießspiel: Das Bogen-, Armbrust- oder Büchsenschießen. Das Schießspiel des Königsvogelschießens gehört zum Schützenfest des Jahres und soll vom Schießmeister der Bruderschaft gut vorbereitet werden.

 

§ 18

Sportschießen 

Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft, das sich nach den Bestimmungen des Zentralverbandes und der FICEP (Internationaler katholischer Sportverband) richtet, beteiligen.

die Teilnahme an den Sportlichen Schießen es Bezirks, der Diözese und des Zentralverbandes ist wünschenswert.

 

§ 19

Kunst und Kultur 

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, sowie Urkunden und Protokollbücher aufs sorgfältigste aufbewahrt werden und dass bei Neuanschaffungen von Fahnen, Königssilber, Stäben und Ehrenurkunden kunsterfahrene Fachleute zugezogen werden.

 

§ 20

Soziale Fürsorge 

Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiete für Ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung.

 

§ 21

Auflösung der Bruderschaft 

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das Vermögen an die Pfarrei in Lehmen mit der Maßgabe, dass die Pfarrei das Vermögen verwaltet und die Inventarien, z.B. Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, aufbewahren soll.

Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches der Pfarrei und dem zuständigen Bischof zu übergeben ist. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarrei.

Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft mit gleicher Zielsetzung muss die Pfarrei das Vermögen und die Inventarien der neugegründeten Bruderschaft übergeben.

 

§ 22

Ehrengericht 

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen im Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht der Bruderschaft zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

 

Die Ehrengerichtsordnung des Zentralverbandes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 23 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.02.1988 beschlossen.